§ 10
In Kraft seit 04. Juli 2015
Up-to-date
Die Ausstattung Sozialpädagogischer Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen nach Möglichkeit vermieden werden. Trägerinnen und Träger Sozialpädagogischer Einrichtungen sind diesbezüglich zur laufenden Überwachung verpflichtet. Schäden, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen könnten, sind unverzüglich zu beheben.
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