(1) Pflegebedürftigen Menschen kann als Hilfe für die Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich auf Antrag eine Unterstützung gemäß § 13 Abs. 1 lit. d SLG gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 sind:
a) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem BPGG und
b) die Gewährung einer Zuwendung gemäß § 21b BPGG.
(3) Die maximale Höhe einer Unterstützung nach Abs. 1 beträgt monatlich bei zwei Betreuungskräften 660 Euro, bei einer Betreuungskraft 330 Euro. Anerkannt werden nur Betreuungsverhältnisse, für die eine Zuwendung nach § 21b BPGG gewährt wird. Die genannten Beträge reduzieren sich in dem Ausmaß, in dem das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person den Betrag von 166 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, bei einer Lebensgemeinschaft von 195 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Nicht zum Einkommen zählen allfällige Sonderzahlungen und Leistungen nach Abs. 2. Beträge unter 50 Euro gelangen nicht zur Auszahlung. Bei der Gewährung dieser Unterstützung ist das Vermögen nicht zu berücksichtigen.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß auch für Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG erhalten, wobei die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachzuweisen ist. Auch Personen, die ein Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 nach dem BPGG erhalten, kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände eine Unterstützung nach Abs. 3 gewährt werden, wenn sie einen Zuschuss des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung erhalten und die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine Bestätigung des regionalen Case Managements nachgewiesen ist.
(5) Von der Anwendung der Abs. 2 bis 4 kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen abgesehen werden und erforderlichenfalls eine höhere als die in Abs. 3 festgelegte Unterstützung gewährt werden, wenn dies für die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde und das regionale Case Management bestätigt, dass ansonsten eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig wäre. Die Höhe dieser Unterstützung darf jedoch den Aufwand, der bei einer Aufnahme in einer stationären Einrichtung anfallen würde, nicht übersteigen. Hinsichtlich des die Unterstützung nach Abs. 3 übersteigenden Betrages ist das Vermögen bis auf einen Betrag von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende zu berücksichtigen. Bezüglich des zu berücksichtigenden Vermögens kann dieser Teil der Unterstützung auch als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung auf ein Liegenschaftsvermögen vorgenommen werden.
(6) Erfolgt die Betreuung und Pflege im häuslichen Bereich durch andere ambulante Dienste, können diese unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 5 unterstützt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2023, 13/2023
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