§ 7 §7*)Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
In Kraft seit 01. Januar 2023
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(1) Die Kosten gemäß § 12 Abs. 2 SLG werden in dem Ausmaß übernommen, wie sie bei bestehendem Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger anfallen würden, es sei denn, die Besonderheit des Falles rechtfertigt die Übernahme der gesamten Kosten. Unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.
(2) Bei der Bemessung von Unterstützungsleistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sind neben den in § 8 Abs. 1 bis 5 SLG angeführten eigenen Mitteln und Leistungen Dritter die in § 1 angeführten Mittel nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021, 4/2023
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