(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können insbesondere folgende zusätzliche Leistungen zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 SLG nicht abgedeckt ist und dies von der hilfsbedürftigen Person im Einzelnen nachgewiesen wird, gewährt werden:
a) Mehraufwand für eine notwendige Verköstigung außerhalb von Haushaltsgemeinschaften;
b) Kosten für die Grundausstattung einer Wohnung mit einer einfachen Küche sowie mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch und Stühle;
c) Kosten für große Haushaltsgeräte, wie Boiler, Herd und Waschmaschine;
d) eine allfällige Kaution für die Wohnung;
e) unbedingt erforderliche Kosten für die Wohnraumbeschaffung sowie einer wirtschaftlich gebotenen Wohnraumerhaltung.
(2) Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor, solange ein verwertbares Vermögen nach § 8 Abs. 5 lit. c SLG zur Verfügung steht.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2024
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