(1) Die monatlichen Leistungen nach § 10 Abs. 2 SLG sind im Ausmaß von 60 % zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und im Ausmaß von 40 % zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, sind die jeweiligen monatlichen Leistungssätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %. Bei nicht gesonderter Ausweisung in der Betriebskostenvorschreibung sind pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche monatlich pauschal für den Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben 1,50 Euro, für den Aufwand für Heizkosten 0,75 Euro und für den Aufwand für Hausrat und Strom 0,95 Euro anzunehmen. Ein allfälliger Mehrbedarf ist nachzuweisen.
(2) Die monatlichen Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung des Wohnbedarfs dürfen bei der Gewährung der Wohnkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 SLG folgende pauschale Höchstsätze je Haushaltsgröße nicht überschreiten:
a) für eine Person höchstens 650 Euro;
b) für zwei Personen höchstens 800 Euro;
c) für drei Personen höchstens 875 Euro;
d) für vier Personen höchstens 960 Euro;
e) für fünf Personen höchstens 1.100 Euro;
f) ab sechs Personen höchstens 1.240 Euro.
(3) Von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße nach Abs. 2 kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2021, 32/2024
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