(1) Hilfsbedürftigen Personen, die nach einem mindestens sechsmonatigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eine voll versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, ist ein nicht zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 25 % des erzielten monatlichen Nettoeinkommens für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen; der Freibetrag ist dabei in jedem Fall mit maximal 35 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beschränkt. Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder der Lehrausbildung während aufrechten Leistungsbezuges ist, außer in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, die erneute Gewährung eines solchen Freibetrages für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen.
(2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einer Beschäftigung nachgehen, ist ein angemessener, nicht zu berücksichtigender Freibetrag von dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen; der Freibetrag ist dabei in jedem Fall mit maximal 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beschränkt und darf 25 % des aus der Beschäftigung erzielten monatlichen Nettoeinkommens nicht übersteigen.
(3) Hilfsbedürftigen Personen, die im Rahmen einer Beschäftigungstherapie lediglich ein Anerkennungsgeld erhalten, ist ein angemessener, nicht zu berücksichtigender Freibetrag von diesem Anerkennungsgeld in Höhe von maximal 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende einzuräumen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021
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