§ 18 §18*)Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Für das Ausmaß der Leistungen zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021
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