§ 17 §17*)Taschengeld
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Bei Unterbringung in stationären Einrichtungen gemäß § 36 SLG wird die Hilfe für den Lebensunterhalt zur Abdeckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse durch ein monatliches Taschengeld für volljährige Personen in Höhe von 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und für minderjährige Personen in Höhe von 8 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte, Ansprüche oder Vermögen über 10.000 Euro gesichert ist. Nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind die in § 15 Abs. 1 lit. a, b und e angeführten Mittel sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 15 Abs. 1 lit. c.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021
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