§ 16 §16Angemessener Aufwand bei Unterbringung in stationären Einrichtungen
In Kraft seit 01. April 2021
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(1) Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Betreuungseinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung sowie soziale Betreuung. Zum angemessenen Aufwand bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zählen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung sowie angemessene Pflege.
(2) Die finanzielle Abgeltung der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen als Sachleistung an den Rechtsträger der Einrichtung erfolgt grundsätzlich über Entgelte. Das Entgelt wird in Form eines Tagsatzes bemessen und in der jährlichen Entgeltanerkennung des Landes festgelegt.
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