§ 13 §13Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger
In Kraft seit 01. April 2021
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§ 13 §13Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger — SLV
Für das Ausmaß der Kostenersatzplicht unterhaltspflichtiger Angehöriger gilt § 12 sinngemäß.