(1) Der Kostenersatz der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen bemisst sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 94 und 140 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bzw. § 12 des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG), soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht günstigere Kostenersatzregelungen für die unterhaltspflichtigen Angehörigen festgelegt sind. Bei der Vorschreibung des Kostenersatzes ist auf den Sozialhilfeleistungszeitraum und den Unterhaltsanspruchszeitraum zu achten. Die Höhe des Kostenersatzes muss der unterhaltspflichtigen Person zumutbar sein und es darf keine unbillige Härte für diese Person entstehen. Eine neuerliche Prüfung der Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person hat bei einer wesentlichen Änderung der für die Festsetzung des Kostenersatzes maßgeblichen Kriterien (Abs. 2 und 3), spätestens jedoch nach drei Jahren zu erfolgen.
(2) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sind vom monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen:
a) ein Betrag von 193 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;
b) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen; sowie
c) notwendige Sonderausgaben.
Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige Person 40 % als Kostenbeitrag zu leisten.
(3) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von Eltern für ihre minderjährigen Kinder sind vom monatlichen Anteil des Jahresnettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Person in Abzug zu bringen:
a) ein Betrag von 254 % der Leistung, die gemäß § 10 Abs. 2 und 4 erster Satz SLG zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen vorgesehen ist;
b) der Aufwand für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs. 2, 4 und 5 SLG i.V.m. § 3 dieser Verordnung für die unterhaltspflichtige Person sowie für die mit dieser in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen;
c) ein Ergänzungsanspruch nach § 94 ABGB; sowie
d) notwendige Sonderausgaben.
Vom verbleibenden Rest des monatlichen Anteils des Jahresnettoeinkommens hat die unterhaltspflichtige Person 28 % als Kostenbeitrag zu leisten.
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