§ 11 §11Entschuldbare Verletzung der Integrationsverpflichtungen
In Kraft seit 01. April 2021
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Eine Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes ist entschuldbar und hat keine Einschränkung der Leistungen der Sozialhilfe zur Folge, wenn die hilfsbedürftige Person
a) aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf Dauer nicht in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen;
b) aus sonstigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehindert ist.
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