§ 4 § 4
In Kraft seit 10. August 2002
Up-to-date
Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter[in]). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden