§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Besonderes Ziel ist:
die Schaffung bzw. Erhaltung von Sonderschulen für körperbehinderte Kinder, für sprachgestörte Kinder, für schwerhörige Kinder, für taubstumme Kinder, für sehgestörte Kinder, für blinde Kinder und für schwerstbehinderte Kinder sowie von Sondererziehungsschulen (für schwererziehbare Kinder) und Heilstättensonderschulen (in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen) unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Folgeeinrichtungen.
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