§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bei der Stillegung oder Auflassung einer Allgemeinen Sonderschule ist der übergeordnete Schulstandort der Standort desjenigen Polytechnischen Lehrganges, in dessen Einzugsbereich die betroffenen Gemeinden und Gemeindeteile fallen, sofern in der Anlage keine andere Angabe gemacht ist.
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