§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Besondere Ziele sind:
1. die Schaffung bzw. Erhaltung mehrklassiger Allgemeiner Sonderschulen;
2. die Errichtung bzw. Erhaltung von Allgemeinen Sonderschulen an solchen Standorten, die mit einer Hauptschule ausgestattet sind;
3. die Erreichbarkeit der Standorte der Allgemeinen Sonderschule unter zumutbaren Schulwegbedingungen bei Bedachtnahme auf die Behinderungsart;
4. die besondere Berücksichtigung von zentralen Orten von der Stufe II an bei der Errichtung bzw. Erhaltung von Allgemeinen Sonderschulen.
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