§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Besondere Ziele sind:
1. die Schaffung bzw. Erhaltung zweizügig geführter Hauptschulen in allen vier Schulstufen mit nach Zügen getrennten Klassen;
2. die Errichtung bzw. Erhaltung von Hauptschulen nur an solchen Standorten, die mit einer Volksschule ausgestattet sind;
3. die besondere Berücksichtigung von zentralen Orten von der Stufe I an bei der Errichtung bzw. Erhaltung von Hauptschulen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden