§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Besondere Ziele sind:
1. die Schaffung bzw. Erhaltung 4klassiger Volksschulen für die 1. bis 4. Schulstufe, von denen jede einer Klasse entspricht;
2. die Auflassung der Volksschuloberstufe.
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