§ 3 § 3
§ 3 § 3 — Schul-Raumordnungsprogramm
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Einzugsbereich: jener Bereich, der zur Festlegung des Schulsprengels gemäß dem NÖ Pflichtschulgesetz LGBl. 5000–0 bzw. für die Erteilung von Bewilligungen für den sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 8 Abs. 11 leg. cit. heranzuziehen ist.
Befinden sich in einer Gemeinde zwei oder mehrere Standorte derselben Schultype, so soll die Summe der Einzugsbereiche den Schulsprengel ergeben.
2. Übergeordneter Schulstandort: jener Standort einer Schule, der die Schüler bei allfälliger Stillegung oder Auflassung ihrer bisherigen Schule zugewiesen werden sollen.
3. Schulverband: der Zusammenschluß mehrerer Einzugsbereiche von Schulen derselben Schultype verschiedener Gemeinden.