§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bei der Standortwahl von schulischen Einrichtungen und der Abgrenzung ihrer Einzugsbereiche sind zu berücksichtigen:
a) die Erreichung möglichst hoch organisierter Schulformen,
b) die topographischen Gegebenheiten,
c) die Verwaltungsgrenzen,
d) die Erreichung zumutbarer Schulwegbedingungen,
e) die zentralen Orte und ihre Einzugsbereiche,
f) die optimale Ausnutzung von Transportmitteln,
g) die finanziellen Möglichkeiten des Schulerhalters.
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