§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Privatwirtschaftliche Maßnahmen sind:
1. Zuwendungen des Landes Niederösterreich nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds zur Erreichung der in diesem Raumordnungsprogramm angeführten Ziele (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz, LGBl. Nr. 103/1968);
2. die Gewährung von Wohnbauförderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnungen für Lehrer.
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