(1) Behördliche Maßnahmen sind:
1. Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer allgemeinbildenden Pflichtschule gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000–0;
2. Festsetzung der Pflicht- und Berechtigungssprengel gemäß §§ 8 Abs. 4, 18, 24, 30 und 36 des NÖ Pflichtschulgesetzes;
3. Erteilung der Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 8 Abs. 11 des NÖ Pflichtschulgesetzes;
4. Bildung der Schulgemeinden gemäß § 41 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes;
5. Vereinigung von Volksschulsprengel zur Verbesserung der Organisationsstruktur (Schulverbände) gemäß § 16 Abs. 5 des NÖ Pflichtschulgesetzes;
6. Verfügung der Stillegung einer Pflichtschule gemäß § 6 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes;
7. Erteilung der Bewilligung zur Auflassung und Verfügung der Auflassung einer Pflichtschule gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des NÖ Pflichtschulgesetzes;
8. Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Berufsschule gemäß § 58 des NÖ Pflichtschulgesetzes;
9. Festsetzung der Schulsprengel der Berufsschulen gemäß § 59 des Pflichtschulgesetzes;
10. Errichtung von Schülerheimen für Berufsschüler gemäß § 62 des NÖ Pflichtschulgesetzes;
11. Ausweisung bestimmter Flächen als Vorbehaltsflächen für öffentliche Schulen gemäß § 16 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 8000–0;
12. Erlassung und Änderung von örtlichen Raumordnungsprogrammen gemäß §§ 10 und 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974;
13. Erteilung (Versagung) der Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und deren Änderung gemäß §§ 17 und 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974.
(2) Durch die in Abs. 1, Ziff. 1 bis 7 und 11 bis 13 genannten Maßnahmen sind die in den Anlagen I bis IV enthaltenen Standorte mit den dort genannten Einzugsbereichen anzustreben.
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