§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Besondere Ziele sind:
1. Die Schaffung bzw. Erhaltung lehrgangsmäßiger Berufsschulen mit einem der jeweiligen Schulstufe entsprechenden zusammenhängenden Unterricht;
2. die Schaffung bzw. Erhaltung saisonmäßiger Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht;
3. die Schaffung bzw. Erhaltung von Schülerheimen an den jeweiligen Standorten der lehrgangsmäßigen bzw. saisonmäßigen Berufsschulen zur Unterbringung aller Schüler dieser Schulen;
4. die Auflassung der ganzjährigen Berufsschulen mit Ausnahme der für verschiedene Berufszweige geführten Gebietsberufsschule in Korneuburg, die von den Lehrlingen des Landesjugendheimes besucht wird.
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