§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Als Standorte für allgemeinbildende öffentliche Pflichtschulen sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 9, die in den Anlagen I bis IV angeführten Standorte mit den dort genannten Einzugsbereichen vorgesehen.
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