§ 7 Ausnahmen im Einzelfall
In Kraft seit 14. Dezember 2018
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Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder ein Vorhaben sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar ist, kann von den in den §§ 3 bis 6 enthaltenen Festlegungen im Einzelfall abgegangen werden, wenn trotzdem die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik und Schulorganisation gewährleistet sind.
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