(1) Die Bodenfläche eines Klassenzimmers muss mindestens so groß sein, dass auf jede Schülerin und auf jeden Schüler 1,60 m 2 entfallen. Eine Bodenfläche von 60 m 2 soll nicht überschritten werden. Die Form eines Klassenzimmers ist so zu gestalten, dass von keinem Sitzplatz einer Schülerin oder eines Schülers die Sicht auf die Schultafel oder die Präsentationsfläche behindert ist.
(2) Der umbaute Raum eines Klassenzimmers muss so groß sein, dass ein Luftraum von mindestens 125 m 3 vorhanden ist. Die lichte Höhe muss mindestens 3 m betragen.
(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Fachunterrichtsräume. Die Ausstattungen der Fachunterrichtsräume müssen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
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