(1) Bei jeder Schule sind ein Pausenhof und eine Freisportanlage zu schaffen. Die Errichtung der Freisportanlage kann entfallen, wenn in einer den schulischen Erfordernissen Rechnung tragenden Entfernung eine solche Anlage besteht und deren Benützung durch die Schule dauernd gesichert ist. Bei der Festlegung der Art und der Größe der Freisportanlagen ist auf die Schulart und Schulgröße sowie auf das zur Verfügung stehende Gelände Bedacht zu nehmen. Die Ausführung der Anlagen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Pausenhöfe sollen gut besonnt sein und nicht neben öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Ihr Ausmaß soll mindestens 3 m 2 je Schülerin oder Schüler betragen.
(3) Bei der Gestaltung von Freiflächen, die der Verkehrserschließung dienen, ist zu beachten, dass
1. ein sicherer Zu- und Abgang zur und von der Schule und zu den Verkehrsmitteln möglich ist,
2. die Schülerinnen und Schüler die Verkehrsmittel ungefährdet besteigen und verlassen können,
3. zu Fuß gehende Personen nicht durch Verkehrsmittel gestört werden und
4. für Rad fahrende Personen eine gefahrlose Zu- und Abfahrt zu den Abstellplätzen, die möglichst außerhalb der Pausenhöfe und Freisportflächen anzulegen sind und möglichst überdacht sein sollen, vorhanden ist.
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