(1) Das Schulgrundstück muss so gelegen sein, dass das Leben und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler nicht gefährdet, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird. Es muss sich in einer von negativen Umwelteinflüssen möglichst freien Lage befinden, sonnig und trocken sein und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsverhältnisse im Schulsprengel von den Schülerinnen und Schülern möglichst leicht erreicht werden können.
(2) Bei der Wahl des Schulgrundstücks soll auf die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Schulgebäudes Bedacht genommen werden.
(3) Das Schulgebäude ist so zu gestalten, dass es sich in seiner äußeren Erscheinung harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Es ist unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit seiner Errichtung und des Betriebs der Schule so auszuführen, dass es den unterrichtlichen und erzieherischen Grundsätzen sowie den Erfordernissen der Gesundheit, der Hygiene und Sicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf den Bewegungsdrang der Schülerinnen und Schüler, entspricht.
(4) Das Schulgebäude ist unter Angabe der Schulform außen an sichtbarer Stelle als solches zu kennzeichnen.
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