§ 2 Stand der Technik
In Kraft seit 14. Dezember 2018
Up-to-date
Als „Stand der Technik“ im Sinn der folgenden Bestimmungen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand erprobter fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, wie er sich zB aus technischen Normen und Richtlinien ergibt, zu verstehen.
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