§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zu bundes- und sonstigen landesrechtlichen Vorschriften
In Kraft seit 14. Dezember 2018
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Salzburg:
1. Volksschulen,
2. Neue Mittelschulen,
3. Sonderschulen sowie
4. Polytechnische Schulen.
(2) Durch diese Verordnung werden die nach bundes- oder sonstigen landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Erfordernisse sowie die Vorschriften des Dienst- und Arbeitnehmerschutzes nicht berührt.
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