§ 2 § 2
In Kraft seit 16. Mai 2018
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 16. Mai 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Juli 2010, mit der die Badegewässer, deren Wasserqualität zu überwachen und zu bewirtschaften ist, und die Überwachungsstellen (Badestellen) festgelegt werden (Badegewässer-Hygieneverordnung 2010), LGBl Nr 56/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2017, außer Kraft.
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