Vorwort
Im Sinn dieser Verordnung gilt als
a) elektronischer Flächenwidmungsplan (eFWP) eine EDV-Anwendung, die alle Funktionen für jene Abläufe und Arbeitsschritte enthält, die
1. zur Erstellung der digitalen Rechtsgrundlagen der Flächenwidmungspläne und ihrer fortlaufenden Entwicklung, beginnend mit der Planung bis hin zur Freischaltung im Internet, sowie
2. zur Überführung der Festlegungen der bestehenden analogen Flächenwidmungspläne in digitale Rechtsgrundlagen, soweit diese nicht bereits erfolgt ist,
erforderlich sind;
b) Portal Tirol jenes elektronische Portal, das vom Land Tirol nach § 8 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet und betrieben wird;
c) Stammportalbetreiber das Land Tirol;
d) dezentraler Administrator ein von hierzu berechtigten Einrichtungen eingesetzter Administrator zur Rechtevergabe;
e) Verwendungsvorgang die Eintragung, Änderung, Abfrage, Übermittlung und Verarbeitung von Daten;
f) Sicherheitsklasse ein verbindlich festgelegter Standard für das Sicherheitsmanagement im Portalverbundsystem;
(1) Die Pläne des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Der jeweilige Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2) Zusammen mit den der Landesregierung nach § 65 Abs. 1 TROG 2016 vorzulegenden Plänen und Unterlagen sind die Planinhalte des örtlichen Raumordnungskonzeptes in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format oder im GeoPackage-Format (GPKG) zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.
(3) Die Mitteilung der Verordnungen über die Erlassung von Bebauungsplänen an die Landesregierung nach § 66 Abs. 8 TROG 2016 hat ausschließlich in analoger Form zu erfolgen.
(1) Die Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mit Ausnahme der textlichen Festlegungen, und der Bebauungspläne hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.
(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, den Maßstab in Zahlen samt einer entsprechenden Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(3) Die Pläne sind mit einem Deckblatt zu versehen, dessen Inhalte dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen haben. Das Deckblatt hat die vom Bürgermeister unterfertigten und mit dem Gemeindesiegel versehenen Vermerke über die Auflegung(en) des Entwurfes und über die Beschlussfassung des Entwurfes durch den Gemeinderat sowie
a) im Fall des örtlichen Raumordnungskonzeptes weiters den Genehmigungsvermerk der Landesregierung und den Vermerk über die Kundmachung nach § 66 Abs. 1 TROG 2016 und
b) im Fall der Bebauungspläne weiters den Vermerk über die Kundmachung nach § 66 Abs. 2 TROG 2016 und nach Durchführung der Verordnungsprüfung überdies den entsprechenden Prüfvermerk der Tiroler Landesregierung
zu enthalten.
(4) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.
(5) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.
(1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.
(2) Das örtliche Raumordnungskonzept ist hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.
(3) Beim örtlichen Raumordnungskonzept sind folgende Strichstärken und –muster einzuhalten:
a) für Abgrenzungen von Freihalteflächen und von Grundflächen, die für die Widmung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen: höchstens 0,3 mm (durchgehend, verschiedene Farben);
b) für Siedlungsgrenzen, Abgrenzungen von Sondernutzungsstandorten und Grenzen unterschiedlicher Festlegungen innerhalb von Siedlungsgebieten: höchstens 0,75 mm (teilweise durchgehend, teilweise strichliert, rot).
(4) Bebauungspläne sind im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.
(5) Bei den Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen sind folgende Strichstärken und muster einzuhalten:
a) für Abgrenzungen verschiedener Festlegungen innerhalb eines Planungsbereichs in Bebauungsplänen außer ergänzenden Bebauungsplänen: höchstens 0,3 mm (Kettellinie, violett);
b) für Abgrenzungen verschiedener Festlegungen innerhalb eines Planungsbereichs in ergänzenden Bebauungsplänen: höchstens 0,3 mm (Kettellinie, grau);
(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und, soweit diese auch die planliche Darstellung betrifft, im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich in geeigneter Weise mit dieser laufenden Nummer versehen wird.
(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne gelten weiters die §§ 3, 4 und 5 sinngemäß.
(1) Der eFWP ist so einzurichten, dass dessen Anwendungen mit Ausnahme der elektronischen Kundmachung ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf den eFWP nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und der Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E Government- Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 169/2020, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Stammportalbetreiber oder dem von ihm ermächtigten dezentralen Administrator.
(2) Die Gemeinde kann sich bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes oder von Änderungen des Flächenwidmungsplanes eines Dienstleisters bedienen. Die Freischaltung der jeweiligen erforderlichen Daten für den Dienstleister obliegt der Gemeinde.
(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:
a) Graphic Interchange Format (.gif),
b) JPEG File Interchange Format (.jpeg, .jpg),
c) Portable Network Graphics (.png),
d) Portable Document Format (.pdf),
e) ESRI-Shapefile Format,
f) GeoPackage Format (GPKG),
g) Word Document File (.doc, .docx),
h) Open Document (.ods),
i) Excel-Tabelle (.xls, .xlsx).
(2) Die Verwendung der nach Abs. 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.
(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der DKM zu erstellen. Der jeweils verwendete Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.
(5) Unterschiedlich gewidmete Flächen sind mit durchgehenden schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,4 mm voneinander abzugrenzen. Dies gilt auch für die Abgrenzung von Flächen, die für den Verlauf von Straßen nach § 53 Abs. 1 TROG 2016 vorgesehen werden. Flächen, die für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege nach § 53 Abs. 2 TROG 2016 vorbehalten werden, sind mit strichlierten schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,6 mm abzugrenzen.
(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Die Pläne haben ein Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem jeweiligen Muster der Anlagen 2a bis 2r entspricht.
(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.
(3) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.
(4) Im eFWP sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.
(1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.
(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass
a) Änderungen des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 68 Abs. 6 TROG 2016 oder zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 69 Abs. 3 nur vorgelegt werden können, wenn alle erforderlichen Dateneinträge enthalten sind,
b) ein nach § 72 Abs. 1 TROG 2016 neu erlassener Flächenwidmungsplan zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 68 Abs. 6 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 lit. b TROG 2016 nur vorgelegt werden kann, wenn alle erforderlichen Dateneinträge enthalten sind,
c) die im Zuge der Vorlage zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder aufsichtsbehördlichen Prüfung übermittelten digitalen Daten unverzüglich dokumentiert werden und die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung von der Vorlage unverzüglich mit E Mail verständigt wird,
d) der Gemeinde die Vorlage der digitalen Daten nach lit. a bzw. b, im Fall einer Aufforderung nach § 68 Abs. 6 fünfter Satz in Verbindung mit § 65 Abs. 1 vierter Satz TROG 2016 zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen auch deren Einlangen, unverzüglich mit E-Mail bestätigt wird,
e) der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im eFWP dokumentiert und dieser der Gemeinde zusammen mit den digitalen Daten nach lit. a bzw. b übermittelt wird, wobei der Download durch die Gemeinde nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E
Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
a) die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch hierzu berechtigte Personen erfolgen kann,
b) eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird,
c) alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden sowie
d) Daten vor Verlust geschützt werden.
(1) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:
a) das in der freigegebenen Version verfügbare Portalverbundprotokoll (PVP) zur Regelung der Zugriffe auf das Portal Tirol und damit auf den eFWP,
b) die Sicherheitsklasse 2 (SecClass 2) für Zugriffe auf den eFWP,
c) die in den freigegebenen Versionen verfügbaren Algorithmen, Schlüssellängen und Parameter für serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung.
(2) Der Stand der produktiv eingesetzten technischen Lösungen nach Abs. 1 ist laufend weiter zu entwickeln und entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten anzupassen.
Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im eFWP obliegt der Gemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen des TROG 2016 und dieses Abschnittes.
(1) Die elektronische Kundmachung hat die im eFWP dargestellten Pläne samt einem Deckblatt zu enthalten. Das Deckblatt hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der im Folgenden bezeichneten Anlagen zu entsprechen:
a) im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 70 Abs. 3 TROG 2016) entsprechend dem stattgefundenen Verfahren dem Muster der Anlage 2a, 2b oder 2c;
b) im Fall der weiteren kundzumachenden Inhalte des Flächenwidmungsplanes nach § 70 Abs. 1 lit. c TROG 2016 dem Muster der Anlage 2d;
c) im Fall der Berichtigung der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes von Amts wegen (§ 70 Abs. 6 TROG 2016) dem Muster der Anlage 2e;
d) im Fall der Ersichtlichmachung der Aufhebung von Widmungsfestlegungen durch den Verfassungsgerichtshof (§ 70 Abs. 5 TROG 2016) dem Muster der Anlage 2f;
e) im Fall des Erlöschens der Festlegung des Verlaufes einer Straße bzw. des Vorbehalts für einen überörtlichen Verkehrsweg (§ 70 Abs. 4 in Verbindung mit 53 Abs. 3 TROG 2016) dem Muster der Anlage 2g;
f) im Fall der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes infolge der Aufhebung des bisherigen Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof (§ 72 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 TROG 2016) dem Muster der Anlage 2h;
g) im Fall der neuerlichen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes (§ 71 Abs. 3 TROG 2016) dem Muster der Anlage 2i;
(1) Die elektronische Kundmachung über die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach § 76b Abs. 2 TROG 2016 durch den Amtsverwalter hat auf Grundlage der ihm von der Landesregierung nach § 76b Abs. 1 TROG 2016 zur Verfügung gestellten Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen, beginnend mit deren bestätigender elektronischen Kundmachung (§ 113 TROG 2016), zu erfolgen. Die Aufstellung hat ein Deckblatt zu enthalten, das dem Muster der Anlage 2r zu entsprechen hat.
(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(1) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der neuen Gemeinde nach § 76b Abs. 4 TROG 2016 hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates unter sinngemäßer Anwendung des § 71 TROG 2016 derart zu erfolgen, dass die im eFWP dargestellten Pläne ein Deckblatt enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2s zu entsprechen hat.
(2) Die neuerliche elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(1) Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an der der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird, vorläufig weiter (§ 117 Abs. 1 TROG 2016).
(2) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur die Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung betreffend Planzeichen, Planzeichenerläuterungen, Darstellungsgrundsätze und Datenstrukturen treten.
(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrundeliegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP vorab auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2016 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der nach Abs. 1 vorab geprüften digitalen Daten den gesamten Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und diese Darstellung gemeinsam mit der Stadt Innsbruck mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen. Ergibt der Abgleich, dass die digitalen Daten
a) fehlerhaft oder unvollständig sind oder
b) nicht den Anforderungen der §§ 8 und 9 in Verbindung mit den Anlagen 3 und 4 entsprechen,
so sind diese entsprechend richtigzustellen.
(3) Das Ergebnis des Abgleichs nach Abs. 2 ist auf geeignete Weise schriftlich festzuhalten und von der Stadt Innsbruck und der Landesregierung dauerhaft zu verwahren.
(4) In weiterer Folge hat die Landesregierung der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes betreffenden Daten im eFWP konsolidiert zum Zweck der weiteren Durchführung des Verfahrens zur erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung zu stellen (§ 118 Abs. 2 TROG 2016).
(5) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat die im eFWP dargestellten Pläne samt einem Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2t zu entsprechen hat.
(6) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
Die Kundmachung von Rechtsakten, deren Beschlussfassung durch den Gemeinderat noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, kann auch nach den Bestimmungen der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019, LGBl. Nr. 125/2019, erfolgen. Für die Kundmachung von Rechtsakten, denen kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegt, insbesondere von Ersichtlichmachungen im elektronischen Flächenwidmungsplan, gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Plangrundlagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt worden sind.
(1) Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019, LGBl. Nr. 125/2019, außer Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. 2019 Nr. L 170, S. 115, umgesetzt.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3PDFAnhänge
Anlage 4PDFDiese Verordnung regelt:
a) die Erstellung und Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne;
b) den elektronischen Flächenwidmungsplan als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit;
c) die Erstellung und Darstellung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;
d) die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im elektronischen Flächenwidmungsplan;
e) für die Stadt Innsbruck die vorläufige Weitergeltung des bestehenden analogen Flächenwidmungsplanes sowie die Art seiner Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan;
f) für den Fall der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestehenden Gemeinden sowie deren neuerliche elektronische Kundmachung.
c) für Straßenfluchtlinien: höchstens 1 mm (strichliert, schwarz);
d) für Bauflucht- und Baugrenzlinien: höchstens 0,4 mm (strichpunktiert, rot).
f) die Gemeinde von der Übermittlung des Bescheides über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, im Fall der aufsichtsbehördlichen Prüfung von deren Ergebnis, sowie von der Verpflichtung zur unverzüglichen Freigabe der betreffenden Daten zur Abfrage unverzüglich mit E-Mail verständigt wird und
g) nur Dateien übermittelt werden können, die im Hinblick auf ihre Größe und sonstige Beschaffenheit den technischen Anforderungen entsprechen.
(3) Der Fristenlauf nach § 68 Abs. 9 TROG 2016 beginnt mit dem Tag, an dem der Gemeinde die vollständige Vorlage der digitalen Daten, im Fall der Nachforderung von Unterlagen deren Einlangen, nach Abs. 2 lit. d bestätigt wird.
(4) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt mit dem Download durch die Gemeinde als zugestellt.
i) im Fall der Aufhebung einer Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2016 dem Muster der Anlage 2k;
j) im Fall der Verlängerung der Befristung einer Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 3 TROG 2016 dem Muster der Anlage 2l;
k) im Fall der Änderung der Befristung einer Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 5 TROG 2016 dem Muster der Anlage 2m;
l) im Fall des Wegfalls der Befristung einer Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 6 TROG 2016 dem Muster der Anlage 2n;
m) im Fall des Außerkrafttretens einer befristeten Widmung als Bauland nach § 37a Abs. 7 TROG 2016 dem Muster der Anlage 2o;
n) im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Wege der Ersatzvornahme durch die Landesregierung (§ 70 Abs. 4 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 TROG 2016) dem Muster der Anlage 2p;
o) im Fall des Außerkrafttretens einer Änderung des Flächenwidmungsplanes, die im Wege der Ersatzvornahme durch die Landesregierung erfolgt ist, (§ 70 Abs. 4 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 TROG 2016) dem Muster der Anlage 2q.
(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.