§ 4 §4Änderungen
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß. Bei Änderung der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist der von der Änderung umfasste Bereich mit einer roten strichlierten Linie mit einer Strichstärke von 1,5 mm zu umranden.
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