§ 12 § 12 Änderungen
In Kraft seit 01. Juli 2023
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PZV
Gliederung
3. Abschnitt Bebauungsplan § 9*) Grundsätze der Erstellung
§ 12 § 12 Änderungen
Die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 gelten sinngemäß. Bei Änderung der planlichen Darstellung des Bebauungsplanes ist der von der Änderung umfasste Bereich mit einer roten strichlierten Linie mit einer Strichstärke von 1,5 mm zu umranden.
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