§ 11 §11*)Übermittlung an die Landesregierung
In Kraft seit 31. Januar 2024
Up-to-date
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Bebauungsplan ist der Landesregierung als amtssignierte PDF-Datei elektronisch zu übermitteln.
(2) Gleichzeitig sind auch die der planlichen Darstellung des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Daten im Dateiformat SHAPE, GeoPackage oder DXF (§ 9) elektronisch zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2024
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