Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
§ 22
(1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtlich aufzulegende Stimmzettel zu verwenden. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist verboten.
(2) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier herzustellen und zu verwenden. Sie haben in der nachstehend bestimmten Reihenfolge die Bezeichnungen sämtlicher Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und nach jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen für die Wahl des Zentralausschusses auf dem Stimmzettel ergibt sich aus ihrer Stärke im Zentralausschuß auf Grund der letzten Wahl und im übrigen aus der alphabetischen Reihung ihrer Bezeichnungen. Wählergruppen mit gleicher Mandatszahl im Zentralausschuß sind nach der Zahl der für sie bei der letzten Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmen zu reihen; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu ziehende Los.
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses ist aus weißem Papier herzustellen. Die Reihenfolge der Wählergruppen hat jener auf dem Stimmzettel des Zentralausschusses (Abs. 2) unter Weglassung der für die Wahl des betreffenden Dienststellenausschusses nicht wahlwerbenden Gruppen zu entsprechen. Im Stimmzettel für den Zentralausschuß nicht aufscheinende Wählergruppen sind anschließend in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur über Auftrag des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(5) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. den Dienststellenwahlausschüssen oder, wenn solche bestehen, den Sprengelwahlkommissionen zu übermitteln. Sie sind nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
Rückverweise
PV-WO · Landes-Personalvertretungswahlordnung
§ 22
…Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel § 22 (1) Für die Wahl sind amtlich aufzulegende, undurchsichtige Wahlkuverts und amtlich aufzulegende Stimmzettel zu verwenden. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert…
§ 1
…Verhältniswahlrechtes berufen. (2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2 L-PVG) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3 L-PVG), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die…
§ 23
…Briefwahl berechtigt, so sind ihm vom Dienststellenwahlausschuß mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen: 1. ein Wahlkuvert (§ 12), 2. ein amtlicher Stimmzettel (§ 22) für die Wahl des Dienststellenausschusses und ein solcher für die Wahl des Zentralausschusses sowie 3. ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses…
§ 15
…4. Abschnitt Wahlvorbereitung Wahlausschreibung § 15 Die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung der durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses (§ 22 Abs. 2 L-PVG) oder durch die Neubildung einer Dienststelle…