Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist § 73 AAV mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) im § 73 Abs. 1, 2 und 3 AAV an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ und
b) im § 73 Abs. 2 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „die Arbeitnehmer“ die Wortfolge „die Bediensteten“ treten.
§ 7 PSA-V · PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 7 Information und Unterweisung
…die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß § 5 Abs. 4 bei der Bewertung festgelegt wurde. (2) Die Information gemäß Abs. 1 hat vor der erstmaligen Verwendung zumindest zu umfassen: 1. Gegen…
§ 6 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
…Gefahren. (9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.…
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