(1) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
a) die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente;
b) Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle;
c) das Verzeichnis der Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind;
d) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe, Lärm, Erschütterungen und von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen;
e) das Verzeichnis der Bediensteten, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist.
(2) Der Dienstgeber hat die Präventivfachkräfte gesondert zu informieren über:
a) die Bestellung und das Ende der Funktion der Sicherheitsvertrauenspersonen und Brandschutzbeauftragten;
b) die für eine Dienststelle bestimmten Erst-Helfer und Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind;
c) die Aufnahme von Bediensteten und deren erste Dienstzuteilung;
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