§ 13 § 13Bestehende Anlagen
In Kraft seit 09. September 2009
Up-to-date
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
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