§ 12 § 12Ausnahmen
In Kraft seit 09. September 2009
Up-to-date
Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 (Überfüllsicherung).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden