Art. 26
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden