(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2) Dieses System umfasst
a) eine Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo)
b) eine Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo (Schuldenbremse)
c) eine Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse)
d) eine Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG (Schuldenquotenanpassung)
e) eine Regel über Haftungsobergrenzen
f) Regeln zur Verbesserung der Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur Erhöhung der Transparenz der Haushaltsführung
g) Regeln über Sanktionen und das Sanktionsverfahren bei Abweichungen von einer der vereinbarten Regeln.
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