§ 1 § 1Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
In Kraft seit 07. April 2017
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(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) ausgenommen ist:
1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind,
2. das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017)
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