§ 5 § 5Verpflichtung zur Fortbildung
In Kraft seit 01. März 2017
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Prüforgane im Sinn des § 26 Abs. 4 Oö. LuftREnTG, die Heizungsanlagen abnehmen oder Feuerungsanlagen wiederkehrend überprüfen oder sonstige Gasanlagen abnehmen oder wiederkehrend überprüfen oder Inspektionen von Heizungsanlagen vornehmen, müssen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben und sind verpflichtet, sich regelmäßig längstens alle fünf Jahre einschlägigen Fortbildungen zu unterziehen. Die Nachweise über die erfolgte Fortbildung haben die Überprüfungsberechtigten aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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