(1) Folgende Fachgebiete von Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. LuftREnTG:
1. Chemie
2. Gas- und Feuerungstechnik
3. Gebäudetechnik
4. Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
5. Mechatronik
6. Physik
7. Technische Chemie
8. Technische Physik
9. Verfahrenstechnik
oder gleichwertige Fachgebiete.
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG:
1. Gas- und Sanitärtechnik
2. Hafner, jedoch nur für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen
3. Heizungstechnik
4. Heizungstechnik bzw. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Schlosser) mit einer Gewerbeberechtigung eingeschränkt auf die Überprüfung und Wartung von Feuerungsanlagen
5. industrielle Hersteller und Errichter von Feuerungsanlagen (insbesondere Maschinen- und Stahlbauindustrie)
6. Ingenieurbüros für
a) Bauphysik
b) Gebäudetechnik
c) Installationstechnik
d) Maschinenbau
e) Mess-, Steuer- und Regeltechnik
f) Physikalische Messtechnik
g) Technische Chemie
h) Technische Physik
i) Technischer Umweltschutz
j) Verfahrenstechnik
k) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
l) Wirtschaftsingenieurwesen in der Technischen Chemie
7. Maschinen- und Stahlbauindustrie
8. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik
9. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Schlosser)
10. Rauchfangkehrer
oder gleichwertige Gewerbeberechtigungen.
(3) Für die
1. Abnahme von
a) Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
b) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,
2. wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen im Rahmen der Größenordnungen und Intervalle des § 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG
dürfen nur solche Personen berechtigt werden, die auch die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden