§ 1 § 1Geltungsbereich
In Kraft seit 01. März 2017
Up-to-date
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Überprüfungsberechtigungen für
1. die Abnahme von Heizungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Oö. LuftREnTG,
2. die Abnahme sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG,
3. die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG,
4. die wiederkehrende Überprüfung sonstiger Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 3 Oö. LuftREnTG und
5. die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 29a Oö. LuftREnTG.
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