In Kraft seit 01. Juli 2005
Up-to-date
ABSCHNITT V
Schlussbestimmungen
§ 8
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. gegen ein im § 2 oder § 6 angeführtes Verbot verstößt,
2. gegen die im § 3 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt,
3. in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eine gemäß § 5 Abs. 2 gekennzeichnete Schutzzone befährt.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft.
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