§ 4 § 4
In Kraft seit 31. Dezember 2020
Up-to-date
Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 30, den Traunsee mit 27 und den Mondsee mit 8 begrenzt.
(Anm: LGBl. Nr. 32/2008, 145/2020)
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