(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die am 1. September 1999 als Leiter der Landesmusikschulen tätigen Vertragslehrer können bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 gegenüber dem Dienstgeber unwiderruflich schriftlich erklären, dass für sie mit Wirkung ab 1. September 1999 statt IV. Teil Z 9 lit. A in der Fassung dieser Verordnung IV. Teil Z 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist.
(3) Unterbleibt eine Erklärung gemäß Abs. 2, ist anstelle des IV. Teils Z 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung weiterhin ausschließlich IV. Teil Z 9 lit. A in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.
(4) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 anstelle der im IV. Teil Z 9 lit. B sublit. a in der Fassung dieser Verordnung festgelegten Grundzulage eine Grundzulage von 4.500 S.
(5) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 anstelle der Tabelle im IV. Teil Z 9 lit. B sublit. b dieser Verordnung folgende Tabelle:
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Anzahl der Lehrer Steigerungsbetrag
in Schilling
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20–34 250
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35–49 500
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50–64 750
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ab 65 1.000
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(6) Im Fall einer Erklärung gemäß Abs. 2 gilt für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 an Stelle der Tabelle im IV. Teil Z 9 lit. B sublit. c in der Fassung dieser Verordnung folgende Tabelle:
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Anzahl der Schüler Steigerungsbetrag
in Schilling
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400–649 500
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650–949 1.000
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950–1.499 1.500
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ab 1.500 2.000
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(7) Für alle nach dem 1. September 1999 bestellten Leiter von Landesmusikschulen ist ausschließlich IV. Teil Z 9 lit. B in der Fassung dieser Verordnung anzuwenden.
(8) Für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 steht den vollbeschäftigten stellvertretenden Leitern von Landesmusikschulen anstelle der im IV. Teil Z 9 lit. C in der Fassung dieser Verordnung genannten Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 2.250 S zu.
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