(1) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden von der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes ausgenommen:
1. Bedienstete, die als
a) Beratungs- oder Präventivkräfte in Gesundheits-, Jugendwohlfahrts-, Sozial- und Bildungsangelegenheiten, oder
b) Schulärztinnen und Schulärzte, oder
c) Ausstellungs- oder Veranstaltungskräfte in Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreich
beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht in Form einer Nebentätigkeitsentschädigung abgegolten wird;
1a. Bedienstete, die in einer besonderen oder projektbezogenen Verwendung im Leistungs- oder Breitensport im Olympiazentrum Sportland Oberösterreich oder für spezielle Sport-Initiativen tätig sind.
2. Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden, oder
3. Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten sowie Volontäre.
(Anm: LGBl.Nr. 21/2015)
(2) Folgende Gruppen von Bediensteten des Landes werden der Anwendung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unterstellt:
1. Bedienstete des Schulsozialdiensts,
2. Bedienstete nach Abs. 1 Z 1 lit. a und c, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(Anm: LGBl.Nr. 92/2011)
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